Integrationssatzung Europa-Union Deutschland, Landesverband
NRW und Europäische Bewegung NRW
Erarbeitet in der Form einer Satzungsänderung des Landesverbandes NRW der EU
mit dem Ziel des Beitritts der Europäischen Bewegung NRW
(Beide zusammen tragen dann einen neuen (gemeinsamen) Namen:
" EUROPA-UNION DEUTSCHLAND, EUROPÄISCHE BEWEGUNG NRW "
Neufassung der gemeinsamen SATZUNG,
beschlossen bei der Landesversammlung der Europa-Union Deutschland,
Landesverband NRW am 24.09. 2005 in Geilenkirchen
und bei der Mitgliederversammlung der Europäischen Bewegung NRW am 28.09.05 in
Dortmund.
§ 1 Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die Europäische Bewegung NRW, Europa Union Deutschland ist ein
eingetragener Verein mit dem Namen "EUROPA-UNION DEUTSCHLAND-
EUROPÄISCHE BEWEGUNG NRW". Als solcher ist er ein Gliederungsverband
(Landesverband) der Europa-Union Deutschland und über diese der Europäischen
Bewegung.
2. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Programm und Ziel
Abs.1. Der Landesverband tritt im Rahmen der
EUROPA-UNION DEUTSCHLAND und der Europäischen Bewegung
Deutschland für die Schaffung der Vereinigten Staaten von EUROPA auf föderativer
und demokratischer Grundlage ein.
Abs.2. Die EUD- EB-NRW bekennt sich zum Hertensteiner Programm vom 21. September 1946, es lautet:
1. Eine auf föderativer Grundlage errichtete
europäische Gemeinschaft ist ein
notwendiger und wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen
Weltunion.
2. Entsprechend den föderalistischen Grundsätzen, die
den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll
die europäische Völkergemeinschaft die Streitigkeiten,
die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst schlichten.
3. Die Europäische Union fügt sich in die
Organisation der Vereinten Nationen ein und
bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikel 52
der Charta.
4. Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen
einen Teil ihrer wirtschaftlichen,
politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von
ihnen gebildete Föderation.
5. Die Europäische Union steht allen Völkern europäischer Wesensart, die ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen.
6. Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung der Europäischen Bürgerrechte fest.
7. Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem
Menschen in seiner
Verantwortung gegenüber den verschiedenen
Gemeinschaften, denen er angehört.
8. Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen
Wiederaufbau und für die wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, dass
der technische Fortschritt nur im
Dienste der Menschheit verwendet wird.
9. Die Europäische Union richtet sich gegen niemand
und verzichtet auf jede Machtpolitik,
lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu
sein.
10. Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale
Unterverbände, die auf freier Übereinkunft beruhen,
zulässig und sogar
wünschenswert.
11. Nur die Europäische Union wird in der Lage sein,
die Unversehrtheit des Gebietes und
die Bewahrung der Eigenart aller ihrer
Völker, großer und kleiner, zu sichern.
12. Durch den Beweis, dass es seine Schicksalsfragen
im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann,
soll Europa einen Beitrag zum
Wiederaufbau und zu einem Weltbund der Völker leisten.
Abs.3. Der Landesverband arbeitet im Rahmen der
EUROPA-UNION DEUTSCHLAND und
wie diese im Rahmen der Europäischen Bewegung, auf
Landesebene mit anderen Organisationen zusammen,
die eine föderative und
demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben.
§ 3 Wege und Methoden
1. Die EUD-EB NRW ist eine überparteiliche und überkonfessionelle, politische Organisation.
2. Unter Wahrung seiner geistigen, politischen und
organisatorischen Unabhängigkeit ist er bestrebt,
die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die
Parlamente und Regierungen für die
föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der
europäischen Völker zu gewinnen.
3. Zur Erreichung seiner Ziele führt die
EUD-EB-NRW u.a. Informationsveranstaltungen,
Exkursionen, Seminare und
Wirtschaftsforen durch und bietet den Europa-Parlamentariern
die Möglichkeit der
Diskussion mit den Bürgern. Er informiert die Landesregierung,
die Parlamentarier des Landes sowie die Spitzen politisch relevanter Organisationen
über
europäische Probleme. Ferner setzt er sich für die Behandlung europäischer
Themen im
Schulunterricht und der außerschulischen Jugend- und
Erwachsenenbildung ein, berät
interessierte Organisationen und Institutionen und
fördert den Europäischen Schulwettbewerb.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist die
Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der
Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa
auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher
Grundlage.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Hauptverband, die
Europa-Union Deutschland e.V.,
die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
5. Der engere Landesvorstand ist ermächtigt, die
vorstehenden Bestimmungen in
der Weise zu ändern und/oder zu ergänzen, dass
gewährleistet ist
5a. die steuerliche Anerkennung der Spenden und
Mitgliedsbeiträge als besonders begünstigte,
abzugsfähige Sonderausgaben zur
Förderung staatspolitischer Zwecke,
5b. die Anerkennung des Landesverbandes und seiner
Gliederungsverbände als Körperschaften,
die nach der Satzung und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken dienen.
§ 5 Notwendige
Gliederung
1. Die EUD-EB NRW umfasst mit seinen
Gliederungsverbänden das
gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Ihm gehören als ordentliche Mitglieder die in
seinem Gebiet bestehenden Kreisverbände an.
In jedem Stadtkreis und in jedem Landkreis kann mit
Zustimmung des Landesverbandes
ein Kreisverband gebildet werden. Es kann auch
für die Gebiete mehrerer Stadt- oder Landkreise
ein einziger Kreisverband gebildet werden. Das Nähere
beschließt der erweiterte Landesvorstand.
Darüber hinaus ist die EB-NRW ein
Zusammenschluss von Parteien, Verbänden, Vereinen,
Institutionen und sonstigen
Einrichtungen im Lande Nordrhein-Westfalen, die an der Vereinigung der
europäischen Staaten auf föderativer und freiheitlicher demokratischer Grundlage
interessiert
sind und bereit sind, an diesem Ziel mitzuarbeiten.
Die Mitglieder der bisherigen EB-NRW werden als
korporierte Mitglieder
der EUD-EB-NRW geführt (direkte Mitglieder)
4. Einzelmitglieder gehören in der Regel als
ordentliche Mitglieder (§ 7) den Kreisverbänden an.
Soweit und solange für den Wohnsitz oder Sitz eines
Einzelmitglieds ein Kreisverband nicht besteht,
kann die Mitgliedschaft nach Anordnung des
Landesverbandes bei einem benachbarten Kreisverband oder
unmittelbar beim Landesverband erworben werden.
§ 6 Freiwillige Gliederung
1. Die Kreisverbände können Arbeitsgemeinschaften
bilden. Diese bestehen aus den Vorsitzenden der
jeweils zusammengefassten Kreisverbände. Sie wählen
aus ihrer Mitte einen Sprecher,
der die Federführung für die Arbeitsgemeinschaft hat.
2. In größeren Stadt- und Landkreisen können Untergliederungen mit der Bezeichnung "Ortsverband" gebildet werden.
3. Neben den Kreisverbänden können Untergliederungen
auch als grenzüberschreitende Arbeitskreise gebildet werden.
Diesen
Untergliederungen kann die Rechtsstellung von Kreisverbänden gegeben werden. Es
können ihnen jedoch nur
natürliche Personen (§ 7, Ziff. 1 a) angehören, welche
nicht gleichzeitig an der Willensbildung in einem Kreisverband mitwirken.
Soweit
eine Doppelmitgliedschaft gegeben ist, muss in dem einen oder anderen Verband
das Stimmrecht ruhen.
§ 7 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Bei der EUD EB-NRW kann die ordentliche
Mitgliedschaft wie folgt erworben werden:
a) von natürlichen Personen,
b) die Kreisverbände nach § 5, Ziffer 2 und die im
Paragraph 6 Ziffer 3 genannten Untergliederungen
c) von den im
Landtag des Landes Nordrein-Westfalen vertretenen und die übrigen
im Lande
Nordrhein-Westfalen tätigen politischen Parteien
d) öffentliche und private Körperschaften sowie
sonstige Einrichtungen, deren Zweck auf eine europäische Zielsetzung
hinweist
oder für das Land und die Aufgaben der EUD EB-NRW förderlich ist.
e) von sonstigen Personenvereinigungen sowie von
juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts;
2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme
eines Aufnahmeantrages seitens des engeren Landesvorstandes
oder des von ihm
damit beauftragten Geschäftsführers erworben. Den selben Stellen obliegt auch
die Zustimmung zur
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern der Kreisverbände. Sie
gilt als erteilt, wenn der Landesverband der Aufnahme
nicht binnen zwei Wochen
nach Zugang der Aufnahmemeldung widerspricht. Nach Ablauf dieser Frist wird die
durch
den Landesverband signierte Mitgliedskarte durch den Kreisverband
ausgehändigt.
§ 8
Außerordentliche Mitgliedschaft
Auf Vorschlag des engeren Landesvorstandes kann der
erweiterte Landesvorstand Organisationen auf Landesebene als
außerordentliche
Mitglieder in den Landesverband aufnehmen. Diese außerordentlichen Mitglieder
haben das Recht,
zur Landesversammlung und zu den Sitzungen des erweiterten
Landesvorstandes einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden
.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer
Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden des Kreis- oder des Landesverbandes erfolgen.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
a) gegen die Hauptsatzung der EUROPA-UNION
DEUTSCHLAND, gegen die Landessatzung Nordrhein-Westfalen oder
gegen die für das
Mitglied zuständige Satzung des Kreisverbandes verstößt,
b) Programm und Ziel der EUD - Europäischen Bewegung NRW, gröblich gefährdet,
c) durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der EUD EB-NRW, schädigt,
d) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.
4. Über den Ausschluss entscheidet grundsätzlich der
engere Landesvorstand. In den Fällen eines Verstoßes gemäß
obiger Ziffer 3 a
hinsichtlich Satzungen der Kreisverbände und gemäß obiger Ziffer 3 d entscheidet
bei
Kreisverbandsmitgliedern der Vorstand des Kreisverbandes. Dieser kann den
engeren Landesvorstand zuständig machen.
5. Ist ein außerordentliches Mitglied des
Landesverbandes oder ein Mitglied eines grenzüberschreitenden Arbeitskreises
auszuschließen, so entscheidet der engere
Landesvorstand. Vor der Entscheidung sollen die Beteiligten gehört werden.
Die Entscheidung über den Ausschluss wird unwirksam,
wenn der erweiterte Landesvorstand sie nicht innerhalb
von drei Monaten bestätigt; vor der Entscheidung
müssen die Beteiligten gehört werden.
6. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen
Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder im Wege der
öffentlichen Zustellung zuzustellen. Die Entscheidung
hat - unbeschadet eines etwaigen
Rechtsmittels - Wirksamkeit mit der Zustellung. Der
Betroffene kann gegen die Entscheidung den Schiedsausschuss
des Hauptverbandes als Berufungsinstanz anrufen.
§ 10 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
a) die Landesversammlung, (§ 12)
b) der erweiterte Landesvorstand,
c) der engere Landesvorstand,
d) der Geschäftsführer.
e) der Beirat (§ 14)
§ 11 Kreisverbände
1. Die Organe der Kreisverbände werden durch deren Satzungen bestimmt. Diese müssen vorsehen:
a) eine Kreisversammlung, zu der die Mitglieder des
Kreisverbandes zusammentreten,
b) einen Kreisvorstand, bestehend aus mindestens einem Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
2. Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand -
dabei den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und etwaige
Inhaber besonderer
Ämter in getrennten Wahlgängen - sowie die Delegierten für die
Landesversammlung.
Sie muss wenigstens einmal im Laufe eines
Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
Eine außerordentliche Kreisversammlung ist
unverzüglich mit der gleichen Frist
einzuberufen,
wenn dies von
zehn Prozent der Mitglieder mit schriftlicher
Begründung beantragt wird.
3. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Kooptationen
vorzunehmen, wenn ein Vorstandsmitglied ausfällt.
Dies gilt nicht für das Amt des Vorsitzenden. Wenn die
Vergrößerung der Aufgaben eine Erweiterung des
Vorstandes tunlich erscheinen lässt, können die
gewählten Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit Kooptationen
um höchstens die Hälfte ihrer Gesamtzahl vornehmen.
4. Die Kreisverbände sind selbständig. Sie können bei
Vorliegen der nötigen sachlichen und rechtlichen
Voraussetzungen Rechtsfähigkeit
(als „e.V.“) erlangen. Sie können durch ihre Handlungen
den Landesverband nicht
verpflichten.
5. Bei der Auflösung eines Kreisverbandes fällt sein etwa verbleibendes Aktivvermögen an den Landesverband.
6. Jeder Kreisverband kann sich eine eigene Satzung
geben. Dabei darf von den vorstehenden
Ziffern 1 bis 5 und denen der § 2 bis 5,
7 bis 9, 16 und 17 der Landessatzung sinngemäß nicht abgewichen werden.
Soweit sich ein Kreisverband keine eigene Satzung
gegeben hat, gilt der Inhalt der Landessatzung als
Satzung des Kreisverbandes,
und zwar mit den Änderungen, die sich aus der Natur der Sache ergeben.
§ 12 Landesversammlung und Landesvorstand
1. Oberstes Organ ist die Landesversammlung. Sie ist
zuständig für alles, was nicht durch
Satzungsbestimmungen anderen Organen
übertragen ist, und wählt ihren Tagungspräsidenten von Fall zu Fall.
2. Die ordentliche Landesversammlung muss wenigstens
einmal im Laufe eines
Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen durch
schriftliche Einladung an die Verbände oder an die von ihnen
benannten Delegierten ( gemäß §11 Abs.2), einberufen
werden.
Eine außerordentliche Landesversammlung ist in einer
dem Anlass angemessenen Frist - spätestens
jedoch in zwei Monaten - insbesondere
dann einzuberufen, wenn Kreisverbände und Einzelmitglieder,
die mehr als ein
Drittel der im Landesverband organisierten Mitglieder repräsentieren,
dies mit
schriftlicher Begründung beantragen.
3. Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten
der Kreisverbände, dem engeren Landesvorstand und
der dem Landesverband
unmittelbar angehörenden Einzelmitglieder. Sie ist beschlussfähig,
wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
Anträge an die Landesversammlung müssen drei Wochen
vor der Landesversammlung bei der Geschäftsstelle
vorliegen und sollen 14 Tage
vor der Landesversammlung mit den übrigen Unterlagen
an die Kreisverbände
verschickt werden.
4. Jeder Kreisverband und die Gesamtheit der
Einzelmitglieder des Landesverbandes haben das Recht,
wenigstens einen von ihnen gewählten Delegierten zu
entsenden. Ihre weiteren Delegierten werden auf
die Kreisverbände und die Einzelmitglieder des
Landesverbandes entsprechend ihrer Mitgliederzahl durch
den engeren Landesvorstand aufgeteilt. Der engere
Landesvorstand bestimmt dabei die Zahl und Aufschlüsselung
der Delegierten. Die Schlüsselzahl ist bekannt zu
geben. Der Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahlen
muss innerhalb des letzten Vierteljahres vor der
jeweiligen Landesversammlung liegen.
„Stimmberechtigt
sind nur die Delegierten, deren satzungsgemäße Beitragsanteile für das der
jeweiligen
Landesversammlung vorausgegangene Geschäftsjahr an den
Landesverband abgeführt wurden“.
5. Mitglieder der Landesversammlung sind außerdem:
a) die Vertreter der im Landtag vertretenen
politischen Parteien; sie entsenden bis zu 5% ihrer Fraktionsstärke;
Dafür ist
eine Mitgliedschaft in der EB-NRW EUD Voraussetzung.
b) die Vertreter der Personenvereinigungen,
öffentlichen und privaten Körperschaften sowie sonstiger Einrichtungen im
Sinne
des Paragraphen 7 Ziffer d) und e), können jeweils einen Vertreter entsenden.
6. Die Landesversammlung wählt den engeren
Landesvorstand, zwei Rechnungsprüfer und die Delegierten
für den Bundeskongress,
für den Hauptausschuss und für den Kongress der UEF sowie
die Delegierten für
die Jahresversammlung der Europäischen Bewegung Deutschland.
Bei der
Delegiertenwahl ist eine ausreichende Anzahl von Vertretern zu wählen.
Vorschläge für alle Wahlen
sollen eine Woche vor der Landesversammlung
schriftlich beim engeren Landesvorstand eingereicht werden.
Einer der
Delegierten im Hauptausschuss soll der Vorsitzende oder sein Vertreter sein.
Für
die Delegation zum Kongress gilt Entsprechendes.
7. Der engere Landesvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden und bis
zu sechs Stellvertretern und
dem Schatzmeister.
b) dem Vorsitzenden des Landesverbandes der „Junge
Europäische Föderalisten“ (JEF) .
In diesem engeren
Landesvorstand sollen in angemessener Berücksichtigung ihres
Anteils an der
Mitgliederstruktur Frauen vertreten sein.
Der Vorsitzende
wird einzeln und in geheimer Wahl gewählt, ebenso der Schatzmeister.
Die Wahl
von sechs Stellvertretern erfolgt sodann in einem geheimen Wahlgang.
Der erweiterte Landesvorstand kann bis zu vier Mitglieder zum engeren Landesvorstand kooptieren.
8. Der engere Landesvorstand ist für die
Geschäftsführung des Landesverbandes verantwortlich.
Der Vorsitzende und seine
Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des Vereinsrechts.
Er und einer
seiner Stellvertreter, der durch die Geschäftsordnung bestimmt wird, vertreten
den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
Der Landesvorstand stellt den vom Geschäftsführer
aufgestellten Haushaltsplan fest
und legt Rechnung über das abgelaufene
Geschäftsjahr.
9. Der erweiterte Landesvorstand besteht aus
a) dem engeren Landesvorstand,
b) den Vorsitzenden der acht (nach ihrer Mitgliederzahl) größten Kreisverbände
oder deren Stellvertreter,
c) den kooptierten Mitgliedern gemäß der folgenden
Ziffer 10.
10. Wenn Aufgaben oder Zusammenarbeit mit
befreundeten Organisationen es tunlich
erscheinen lassen, ist der erweiterte
Landesvorstand in Ausnahmefällen berechtigt,
Kooptationen
vorzunehmen. Nicht der EUD-EB NRW angehörende Kooptierte haben nur beratende Stimme.
11. Die Landesversammlung oder der Landesvorstand
können die Einrichtung von Arbeitskreisen und
Ausschüssen beschließen. Diese
stehen dem Landesvorstand beratend zur Seite. Zu den Sitzungen
der Arbeitskreise
und Ausschüsse ist auch der engere Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung
zu laden. Erarbeitete Empfehlungen können nur mit dessen Zustimmung
veröffentlicht werden.
12. Die Landesversammlung kann auf Vorschlag des Landesvorstandes eine/n
Ehrenvorsitzenden/n ernennen.
§ 13 Geschäftsführer
1. Der engere Landesvorstand stellt einen
Geschäftsführer ein und entlässt ihn.
Der Geschäftsführer ist besonderer
Vertreter des Landesverbandes nach § 30 BGB.
2. Dem Geschäftsführer obliegt die Ausführung der
Beschlüsse der Organe des Landesverbandes,
die Vorbereitung der Sitzungen dieser
Organe, die finanzielle Planung und die sonstige laufende Arbeit.
Die laufende Haushalts- und Kassenführung obliegt dem
Geschäftsführer.
Dieser hat den Haushaltsplan im Einvernehmen mit den
Schatzmeistern aufzustellen.
3. Zur Unterstützung des Geschäftsführers können
Hilfskräfte durch den engeren
Landesvorstand eingestellt werden. Sie unterstehen
den Weisungen des Geschäftsführers.
§ 14 der Beirat
Der Beirat setzt sich aus Vertretern der im Landtag
NRW ansässigen Parteien zusammen.
Die Parteien ernennen bzw. entsenden jeweils
einen Vertreter in den Beirat.
Der Beirat gehört dem erweiterten Landesvorstand
mit beratender Funktion an.
§ 15 Wahlen und Abstimmungen
Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit,
soweit die Landessatzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
§ 16 Protokollführung
1. Über den Verlauf und die Beschlüsse der
Landesversammlung und der Sitzungen
der anderen Organe des Landesverbandes müssen
Protokolle angefertigt werden,
die vom Vorsitzenden bzw. seinem Sitzungsvertreter und
von einem Protokollführer
unterzeichnet werden, der im Falle der
Landesversammlung von dieser zu wählen ist.
2. Die Protokolle sind den Mitgliedern der
betreffenden Gremien des Landesverbandes zuzusenden.
§ 17 Schiedsausschuss
1. Der Schiedsausschuss des Hauptverbandes der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND ist anzurufen
a) bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Landesverband und
dem Hauptverband oder einem anderen Landesverband,
b) als Berufungsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen
dem Landesverband und Kreisverbänden oder zwischen Kreisverbänden,
c) als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen auf
Ausschluss von Mitgliedern (§ 9, Ziffer 6),
d) als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen auf
Amtsenthebungen von
Organen und Organ-Mitgliedern (§ 17, Ziffer 5).
2. Eine Berufung kann nur schriftlich innerhalb einer
Frist von einem Monat bei dem Generalsekretariat
der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND
eingelegt werden. Die Frist beginnt drei Tage nach
der Aufgabe des die
anzufechtende Entscheidung enthaltenden eingeschriebenen Briefes bei
der Post
oder mit dem Tage der öffentlichen Zustellung. Die Berufung soll innerhalb
angemessener
Frist begründet werden.
3. Der Schiedsausschuss entscheidet durch begründeten Beschluss. Seine Entscheidung ist endgültig.
Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsausschusses
bestimmen sich
nach § 16 der Satzung des Hauptverbandes.
§ 18 Amtsdauer, Amtsenthebung
1. Die Amtszeit der Mitglieder des engeren
Landesvorstandes, der Rechnungsprüfer und
der Delegierten im Hauptausschuss
dauert, sofern die Landesversammlung bei Ersatzwahlen
keine längere Amtszeit
beschließt, bis zum Ablauf der zweiten,
auf die Wahl folgenden ordentlichen
Landesversammlung.
2. Bei vorzeitigem Rücktritt des engeren
Landesvorstandes oder seines Vorsitzenden hat binnen
drei Monaten eine
Landesversammlung stattzufinden. Die Landesversammlung wählt in diesen Fällen
den gesamten engeren Landesvorstand neu. Auch der erweiterte Landesvorstand ist
neu zu bilden.
Bis zur Wahl führt der bisherige engere Landesvorstand die
laufenden Geschäfte weiter.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten
Landesvorstandes
- ergibt sich bei den Mitgliedern des engeren
Landesvorstandes aus obiger Ziffer 1,
- wird bei den Vertretern der Kreisverbände von deren Satzungen bestimmt,
- endet bei den kooptierten Mitgliedern mit dem
Ablauf der ersten Sitzung des
erweiterten Landesvorstandes nach der Neuwahl des
engeren Landesvorstandes.
4. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden
Ziffern 1 bis 3 behalten Personen,
die mit Rücksicht auf ihre Stellung in
anderen Organisationen oder Behörden zu
Mitgliedern von Organen des
Landesverbandes gewählt worden sind, ihre Funktion längstens,
bis sie die
Stellung verlieren, auf die ihre Wahl zurückzuführen ist.
5. Die Mitglieder der Organe des Landesverbandes
können jederzeit aus wichtigem
Grunde ihres Amtes enthoben werden. Für die
Amtsenthebung zuständig ist das Organ,
das die Wahl oder Bestellung vorgenommen
hat.
Für den Amtsenthebungsbeschluss gilt § 9, Ziffer 4 bis
6 entsprechend. In dringenden Fällen
kann der engere Landesvorstand die Amtsenthebung
beschließen; vor der Beschlussfassung
sollen die Beteiligen gehört werden. Der
Amtsenthebungsbeschluss wird unwirksam,
wenn der erweiterte Landesvorstand ihn nicht innerhalb
von drei Monaten bestätigt;
vor der Beschlussfassung müssen die Beteiligten gehört
werden. Erst gegen den
Bestätigungsbeschluss des erweiterten Landesvorstandes
kann der Schiedsausschuss
des Hauptverbandes angerufen werden.
§ 19 Beiträge und Finanzen
1. Die Landesversammlung beschließt die Höhe der
Beiträge und deren Änderung.
2. Die Kreisverbände führen je Mitglied die
Beitragsanteile an den Landesverband
und an den Bundesverband ab. Für seine
Einzelmitglieder führt der Landesverband
die entsprechenden Anteile an den
Bundesverband ab.
3. Die Mittel des Landesverbandes sind im Rahmen eines Haushaltsplanes aufzubringen und zu verwenden.
4. Über Spenden an den Landesverband oder seine
Gliederungsverbände verfügt das Organ,
das sie beigebracht hat. Jeder
Gliederungsverband ist verpflichtet, dem engeren Landesvorstand
Mitteilung von
beabsichtigten öffentlichen Sammlungen jeder Art zu machen. Über die Form der
Durchführung solcher Sammlungen und die Abgrenzung der Interessen sind
Vereinbarungen zu treffen.
§ 20 Junge Europäische Föderalisten
Das Verhältnis des Landesverbandes zum entsprechenden
Verband der
Jungen Europäischen Föderalisten (JEF) wird gemäß dem Abkommen
zwischen beiden
Hauptverbänden geregelt. Dies gilt insbesondere für die
Vertretung in den Organen des Landesverbandes.
§ 21 Satzungsänderung, Auflösung
1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die
Landesversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erfolgen.
2. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch
die Landesversammlung mit einer Mehrheit
von vier Fünfteln der abgegebenen
Stimmen erfolgen.
3. Werden die für den Landesverband zwingenden
Bestimmungen der Hauptsatzung geändert,
so werden diese Bestimmungen in ihrer
neuen Fassung nach Eintragung in das Vereinsregister
jeweils übernommen. Der
engere Landesvorstand ist ermächtigt, die Landessatzung
entsprechend zu ändern
und/oder zu ergänzen.
Die vorstehende überarbeitete Fassung der
Landessatzung wurde auf der 60. Landesversammlung
am 24. September 2005 in
Geilenkirchen angenommen. Sie stellt nunmehr eine gemeinsame
Satzung der
nunmehr zusammengeschlossenen Verbände der Europa Union Deutschland,
Landesverband NRW e.V. und der Europäischen Bewegung NRW e.V. dar,
nachdem der
letztgenannte LV in seiner Mitgliederversammlung am 28. September 2005 diese
Satzung
auch für sich als geltend beschlossen hat. Der Name der Organisation
heißt ab sofort:
„Europa Union Deutschland – Europäische Bewegung NRW
e.V.“.
Als Kürzel verwendet der Verband nunmehr die Zeichen „EUD – EB-NRW“.
(Nachrichtlich :
Satzungsergänzungen wurden zuvor beschlossen auf der:
26. Landesversammlung, 9 Februar 1973 in Düsseldorf
27. Landesversammlung, 3. November 1973 in Minden
36. Landesversammlung, 2. Oktober 1981 in Bochum
37. Landesversammlung, 2. Oktober 1982 in Bonn
38. Landesversammlung, 12. November 1983 in Dortmund
Diese Satzung mit ihren Änderungen wurde am 28.
Dezember 1984
unter der Nr. VR 4378 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Düsseldorf eingetragen.
Weitere Satzungsänderungen wurden beschlossen auf der:
41. Landesversammlung, 20. September 1986 in
Geilenkirchen
44. Landesversammlung, 28. Oktober 1989 in Leverkusen
48. Landesversammlung, 09. Oktober 1993 in Münster
50. Landesversammlung, 30. September 1995 in Leverkusen.
51. Landesversammlung, 21. September 1996 in Herne
59. Landesversammlung 09. Oktober 2004 in Herne und nunmehr auf der
60. Landesversammlung am 24. September 2005 in Geilenkirchen.)
63. Landesversammlung am 20. September 2008 in Brilon