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Satzung

Integrationssatzung Europa-Union Deutschland, Landesverband NRW und Europäische Bewegung NRW.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Europa Union Deutschland Landesverband NRW ist ein eingetragener Verein mit dem Namen "EUROPA-UNION DEUTSCHLAND EUROPÄISCHE BEWEGUNG Nordrhein – Westfalen e.V.", Kurzform "Europa-Union NRW". Die Abkürzung ist EUD-EB NRW.

2. Sie ist ein Gliederungsverband (Landesverband) der Europa-Union Deutschland (EUD) und Landeskomitee der Europäischen Bewegung Deutschland (EBD) und der Union Europäischer Föderalisten (UEF). Deren Satzungen gelten subsidiär sinngemäß.

3. Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Programm und Ziel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage. Um diesen Zweck zu erfüllen, veranstaltet die EUD-EB NRW Tagungen, Exkursionen und Konferenzen sowie Aktionen auf Bundesebene wie auch auf Landes-, Kreis- Stadt- und Ortsverbandsebene. Ferner setzt sie sich für die Behandlung europäischer Themen im Schulunterricht und der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung ein und berät interessierte Organisationen und Institutionen.
Sie informiert ihre Mitglieder und die Bürger über die Entwicklung der Europäischen Union und wirkt in vielfältiger Weise auf politische Entscheidungsträger ein.

2. Der Verein ist eine politische, von Parteien und Konfessionen unabhängige Organisation. Er ist bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und demokratisch - rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen. Der Verein bekennt sich u.a. zum Hertensteiner Programm vom 21.09.1946.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

 

§ 3 Gliederung

1. Die Europa-Union NRW umfasst mit ihren Gliederungsverbänden das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.

2. Ihr gehören als ordentliche Mitglieder die in ihrem Gebiet bestehenden Kreis- Orts-, und Stadtverbände an.

3. Parteien und Verbände sowie andere landesweit tätige Organisationen, wie sie bisher in der Europäischen Bewegung zusammengeschlossen waren, werden als direkte Mitglieder im Landesverband geführt (diese können aber auch als Einzelmitglied) oder aber auch als Mitglied eines vor Ort ansässigen Verbandes der EUD-EB NRW (geführt werden). Für diese Mitglieder erfüllt der Landesverband NRW die Aufgabe der Landessektion der Europäischen Bewegung Deutschland und führt den jährlichen Mitgliedsbeitrag der Landessektion an die Europäische Bewegung Deutschland ab.

4. Einzelmitglieder gehören in der Regel als ordentliche Mitglieder (§ 5) den Kreis- Stadt-oder Ortsverbänden an.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied in der Europa-Union NRW können werden:

a) Kreis- Orts-, und Stadtverbände,

b) natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und sonstige Personenvereinigungen,

c) im Lande Nordrhein-Westfalen tätige politische Parteien, die sich zu den Zielen der Europa-Union bekennen.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrages durch den Landesvorstand oder den von ihm damit beauftragten Geschäftsführer erworben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreis-, Stadt-, Orts- oder Landesverbandes erfolgen.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied

a) gegen die Hauptsatzung der EUROPA-UNION DEUTSCHLAND bzw. der EBD gegen diese Landessatzung oder gegen die Satzung seines Kreis- Stadt- oder Ortsverbandes verstößt,

b) Programm und Ziele der Europa-Union NRW bzw. der EBD grob gefährdet,

c) durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union NRW bzw. der EBD schädigt,

d) trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der einziehende Verband, nach Anhörung der
betroffenen Gliederungsverbandes. In den Fällen eines Verstoßes
gegen Satzungen eines Kreis-, Stadt- oder Ortsverbandes entscheidet der
Vorstand des jeweiligen Verbandes.

§ 6 Kreis-, Stadt- und Ortsverbände

1. Die Organe der Kreis-, Stadt- und Ortsverbände werden durch deren Satzungen bestimmt.

Diese müssen vorsehen:

a) eine ordentliche Mitgliederversammlung im Jahr
b) einen Vorstand, bestehend aus mindestens einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

2. Die Mitgliederversammlung wählt ihren Vorstand, Rechnungsprüfer und die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesversammlung. Die 10 mitgliederstärksten Verbände schlagen der Landesversammlung ihren Vertreter gem. § 9 Ziff. 1 zur Wahl vor.

3. Sie muss wenigstens einmal im Laufe eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder, die ihren fälligen Jahresbeitrag entrichtet haben, dies schriftlich beim Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung beantragen.

4. Ein Kreis-, Stadt- oder Ortsverband, der nach Ablauf von zwei Kalenderjahren und trotz schriftlicher Aufforderung durch den Landesvorstand keine Mitgliederversammlung einberuft, verstößt gegen diese Satzung. Der Landesvorstand ist in diesem Fall berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und einen neuen Vorstand wählen zu lassen.

5. Die Kreis-, Stadt-, und Ortsverbände sind selbstständig. Sie können bei Vorliegen der nötigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eigene Rechtsfähigkeit erlangen. Sie können durch ihre Handlungen den Landesverband nicht verpflichten.

6. Soweit sich ein Kreis- oder Stadtverband keine eigene Satzung gegeben hat, gilt die Landessatzung mit den Änderungen, die sich aus der Natur der Sache ergeben.

§ 7 Organe

Organe des Landesverbandes sind:
a) - die Landesversammlung (§ 8),
b) - der Landesvorstand (§ 9),
c) - der Landesausschuss (§ 10),
d) - der Geschäftsführer (§ 11),
e) - der Beirat (§ 12)

§ 8 Landesversammlung

1. Oberstes Organ des Landesverbandes ist die Landesversammlung. Sie ist zuständig für alles, was nicht durch Satzungsbestimmungen anderen Organen übertragen ist.

2. Die ordentliche Landesversammlung ist wenigstens einmal im Laufe eines Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an die gewählten Delegierten einzuberufen.

Eine außerordentliche Landesversammlung ist innerhalb von 60 Kalendertagen mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen, wenn Kreis- Stadt- oder Ortsverbände sowie Einzelmitglieder, die mehr als ein Drittel der im Landesverband organisierten Mitglieder repräsentieren, dies mit schriftlicher Begründung beim Landesvorsitzenden beantragen.

3. Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der Kreis- Stadt- und Ortsverbände und dem Landesvorstand. Sie ist (unabhängig von der Zahl der Teilnehmer) beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied der Landesversammlung hat nur eine Stimme.

4. Die Kreis-, Stadt- und Ortsverbände sowie die Gesamtheit der Einzelmitglieder des Landesverbandes haben das Recht, für jeweils 50 angefangene Mitglieder in ihrem Verband einen von ihnen gewählten Delegierten zu entsenden.

5. Stimmberechtigt sind nur die Delegierten, deren satzungsgemäße Beitragsanteile für das der jeweiligen Landesversammlung vorausgegangene Geschäftsjahr an den Landesverband abgeführt wurden.

6. Mitglieder der Landesversammlung sind außerdem:

a) die Vertreter der im Landtag vertretenen politischen Parteien, die Mitglieder in der EB NRW sind.

b) die vom Landesvorstand eingeladenen Gäste mit beratender Stimme.

7. Die Landesversammlung wählt alle 2 Jahre den Landesvorstand, zwei Rechnungs-prüfer und die Delegierten für den Bundeskongress, für den Bundesausschuss und für den Kongress der Union Europäischer Föderalisten sowie die Delegierten für die Mitgliederversammlung der Europäischen Bewegung Deutschland.

8. Anträge an die Landesversammlung sind schriftlich an den Landesvorsitzenden zu richten. Sie müssen vier Wochen vor der Landesversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein und sollen vor Beginn der Landesversammlung mit den übrigen Unterlagen an die Delegierten der Landesversammlung verschickt werden.

9. Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten, soweit die Landessatzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

10. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Landesversammlung und der Sitzungen der anderen Organe des Landesverbandes müssen Protokolle angefertigt werden, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter (und dem) Protokollführer unterzeichnet werden, der im Falle der Landesversammlung von dieser zu wählen ist.

11. Die Protokolle sind den Mitgliedern der Landesversammlung zuzusenden.

12. Die Landesversammlung kann auf Vorschlag des Landesvorstandes einen Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 9 Landesvorstand

1. Er besteht aus dem Vorsitzenden, sieben Stellvertretern, dem Schatzmeister sowie bis zu zehn weiteren Mitgliedern, die auf Vorschlag der zehn mitgliederstärksten Verbände gewählt werden.

Geborene Mitglieder sind der/die Ehrenvorsitzende und der Landesvorsitzende der „Jungen Europäischen Föderalisten“. Dazu kommen bis zu drei kooptierte Mitglieder mit beratender Stimme.

2. Der Landesvorsitzende, die sieben Stellvertreter und der Schatzmeister werden einzeln und geheim durch die Landesversammlung gewählt. Im Landesvorstand sollen Frauen in angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Mitgliederstruktur vertreten sein.

3. Der Vorsitzende und seine sieben Stellvertreter sowie der Schatzmeister bilden geschäftsführenden Vorstand. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Landesvorstand stellt den vom Geschäftsführer aufgestellten Haushaltsplan fest und legt Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr ab.

5. Der Landesvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

§ 10 Der Landesausschuss:

1. Der Landesausschuss besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes sowie je einen Vertreter der Kreis-, Stadt- und Ortsverbände.

2. Der Landesausschuss steht dem Landesvorstand beratend zur Seite.

3. Der Landesausschuss kommt einmal im Jahr zusammen. Hierzu lädt der Geschäftsführer des Landesverbandes mit einer Frist von 28 Tagen schriftlich mit der Tagesordnung ein. Anträge zur Tagesordnung sind dem Landesvorsitzenden spätestens 21 Tage vor der Sitzung des Landesausschusses schriftlich mitzuteilen.

4. Der Vorsitz im Landesausschuss obliegt dem Landesvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem seiner Stellvertreter.

§ 11 Geschäftsführer

1. Der Landesvorstand stellt einen Geschäftsführer ein und entlässt ihn. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Landesverbandes nach § 30 BGB.

2. Dem Geschäftsführer obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes, die Vorbereitung der Sitzungen der Organe, die finanzielle Planung, die Kassenführung und die sonstige laufende Arbeit.

§ 12 Der Beirat

Der Landesvorstand kann einen Beirat berufen. Dieser besteht
aus Repräsentanten des öffentlichen, wirtschaftlichen und kirchlichen Lebens, die nicht unbedingt Mitglieder sein müssen, sowie aus Vertretern der im Landtag NRW vertretenen Parteien, die Mitglieder der EUD-EB NRW sind.

§ 13 Schiedsausschuss

1. Die Landesversammlung wählt einen Schiedsausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern. Zum Vorsitzenden muss ein Mitglied gewählt werden, das zum Richteramt befähigt ist. Mitglieder des Schiedsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglied des Landesvorstandes sein.

2. Der Schiedsausschuss hat – unter Ausschluss des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten – die Aufgabe,

a) auf Antrag eines Beschwerten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen von Organen des Landesverbandes und seinen Untergliederungen, insbesondere bei Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden

b) Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen oder zwischen einzelnen Untergliederungen beizulegen

c) als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen auf Amtsenthebung von Organen oder Organ-Mitgliedern zu befinden.

3. Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Organe ist durch ihre Mitglieder innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig. Die Frist beginnt mit der Entscheidung selbst, für beschwerte Mitglieder der EUD mit der glaubhaft gemachten späteren Kenntnisnahme. Im Falle der Übermittlung einer Entscheidung per Post beginnt die Frist regelmäßig drei Tage nach der Aufgabe des die anzufechtende Entscheidung enthaltenden Briefes. Die Frist wird gewahrt durch Eingang des schriftlichen Rechtsmittels bei der Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle hat das Eingangsdatum unverzüglich zu bestätigen. Eine Begründung des Rechtsmittels soll innerhalb eines weiteren Monats erfolgen. Wird der Schiedsausschuss mit Anträgen befasst, sind diese schriftlich an die Landesgeschäftsstelle zu richten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

4. Der Schiedsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Er bedarf der Mitwirkung von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. In der mündlichen Verhandlung ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Anträge zu begründen. Der Beschluss und seine Begründung sind schriftlich abzufassen und den Parteien zuzustellen. Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist endgültig.

5. Der Schiedsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch eine Stellvertretung im Vorsitz zu regeln ist.

6. Sind Entscheidungen des Schiedsausschusses über einstweilige Maßnahmen geboten, so können diese in dringlichen Fällen auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden.

7. Soweit das Verfahren des Schiedsausschusses nicht durch die Geschäftsordnung geregelt ist, und soweit es mit dem Sinn der Tätigkeit des Schiedsausschusses zu vereinbaren ist, gelten für das Verfahren des Schiedsausschusses die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 14 Beiträge

1. Die Landesversammlung beschließt die Höhe der Beiträge an den Landesverband.

2. Die Kreis-, Stadt- und Ortsverbände führen je Mitglied Beitragsanteile an den Landesverband ab und Letzterer an den Bundesverband.

3. Die Mittel des Landesverbandes sind im Rahmen eines Haushaltsplanes aufzubringen und zu verwenden.

4. Über Spenden an den Landesverband oder seine Gliederungsverbände verfügt die Gliederung, die sie beigebracht hat.

 

§ 15 Junge Europäische Föderalisten

Die Jungen Europäischen Föderalisten bilden einen eigenen Verband, der mit dem Landesverband kooperiert. Das Verhältnis des Landesverbandes zum Verband der Jungen Europäischen Föderalisten (JEF) ist vertraglich geregelt. Dies gilt insbesondere für die Vertretung in den Organen des Landesverbandes.

§ 16 Satzungsänderungen, Auflösung

1. Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Landesversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Der Änderungsantrag muss den Delegierten mit der Einladung zugehen.

2. Eine Auflösung des Landesverbandes kann nur durch die Landesversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Der Auflösungsantrag muss den Delegierten mit der Einladung zugehen.

Die vorstehende Fassung der Landessatzung wurde von der Landesversammlung am 08. Oktober 2011 in Leverkusen angenommen. Sie ist die gemeinsame Satzung der zusammengeschlossenen Verbände der Europa Union Deutschland, Landesverband NRW e.V. und des Landeskomitees NRW der Europäischen Bewegung Deutschland.
Die Satzung tritt am 08. Oktober 2011 in Kraft.

Aus Vereinfachungsgründen wird in der Satzung für Funktionen die männliche Form formuliert; die weibliche Form ist inbegriffen.

Die Satzung des Landesverbandes wird hinterlegt beim Generalsekretariat der EUD.